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Satzung

 

Hier kannst du die Satzung nachlesen. Das ist sehr wichtig, wenn du Mitglied werden möchtest. Du solltest vorher wissen, wofür wir stehen und welche Regelungen gelten.



 

Satzung des Vereins

 

1.Offizieller Andreas-Pietschmann-Fanclub

 

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins


1) Der Verein führt den Namen „Erster offizieller Andreas-Pietschmann-Fanclub“ (1.APF) und hat seinen Sitz
    in 86169 Augsburg.

2) Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein.

3) Die Bestehensdauer des Vereins ist unbegrenzt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2: Zweck des Vereins

 
1) Der Andreas-Pietschmann-Fanclub ist ein Zusammenschluss von Menschen, die Fans von Andreas 
    Pietschmann sind.

2) Der Zweck des Vereins ist die Bildung eines Fan-Netzwerks für und mit Andreas Pietschmann.

3) Der Zweck wird folgedermaßen verwirklicht:

     - regelmäßiger E-Mail-Kontakt zu Andreas Pietschmann
     - Austausch über aktuelle Themen, die ihn betreffen

     - regelmäßige, freiwillige Fantreffen
     - Fanseite im Internet, um u.a. Kontakte zu halten

4) Der Verein verfolgt weder eigenwirtschaftliche, noch persönliche oder religiöse Zwecke. Alle Mittel des 
    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


 

§ 3: Mittel


1) Der Verein finanziert sich durch einen einmaldigen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn der Mitgliedschaft
   fällig ist.

2) Weitere Mittel zur Erfüllung des Zwecks erhält der Verein durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
    (z.B. fördernde Mitglieder)

3) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

 

§ 4: Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Alle Privatpersonen, die an einer Verwirklichung der Ziele des
    Vereins
interessiert sind, können Mitglied werden.

2) Ebenso kann jede natürliche Person Fördermitglied werden. Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die
    den
Verein durch regelmäßige finanzielle Leistungen unterstützen.

3) Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder per E-Mail (Beitrittserklärung als Anhang) beim Vorstand des
    Vereins
beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4) Die Mitgliedschaft erlischt:

          - durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Eine Kündigungsfrist muss
      nicht eingehalten werden.

        - durch förmliche Ausschließung, die durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen kann (z.B. wenn ein
      Mitglied
den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt).


     - durch den Tod des Mitglieds.

5) Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie mit dem Austritt oder Ausschulss eines Mitglieds,
    erschöschen die Mitgliedsrechte am Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge oder Zuwendungen werden nicht
    zurückerstattet.

6) Personen, die sich um den Verein, bzw. seine Ziele besonders verdient haben, können auf Vorschlag des
    Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 

§ 5: Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind:

     1) Die Mitgliederversammlung

     2) Der Vorstand


 

§ 6: Der Vorstand

 
1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem/der Kassenwart/in. Die weitere
    Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
    Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer
    Vorstand gewählt ist.

3) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Weder der Vorstand, noch seine Mitglieder, dürfen aus
    den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins igendwelche Vorteile erhalten.

4) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kadidat/In in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im
    Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung auf Antrag nur einstimmig beschlossen werden.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wärhend der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
    Ersatzmitglied für die restliche Andauer des/der Ausgeschiedenen wählen.

6) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der
    anwesenden Stimmen abgewählt werden.

7) Die Vorstandssitzungen werden vierteljährlich einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
    gefasst und sind schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll wird den Mitgliedern öffentlich
    zugänglich gemacht.

8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
    anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten
    und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben zählt auch die
    Verwaltung des Vereinsvermögens.

9) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, Transaktionen beim Vereinskonto durchzuführen.




§ 7: Mitgliederversammlung

 
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ist jährlich abzuhalten.

2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

     -die Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern

     - die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

     - die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

     - die Entlastung der Vorstandschaft

     - Satzungsänderungen

3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe
    der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift, bzw.
    E-Mail-Adresse des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden.
    Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch den Beschluss der Versammlung ergänzt und geändert
    werden kann.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf eingerufen. Sie sind
    einzuberufen, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung,
    verlangt.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Im Fall
    der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese
    ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
    hinzuweisen.

6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

8) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins werden mit 3/4 der anwesenden
    Stimmen gefasst.

9) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
    protokolliert.


 

§ 8: Rechtsverbindliche Verträge


Rechtsverbindliche Verträge aller Art dürfen ausschließlich vom Vorstand geschlossen werden. Anträge hierzu können bei den Vorstandsmitgliedern eingereicht werden. Jedes Mitglied, das eigenständig, ohne das Wissen und die Zustimmung des Vorstandes, im Namen des Vereins einen Vertrag eingeht, haftet im Streitfall mit seinem Privatvermögen.



 

§ 9: Beurkundung


1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

2) Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.



 

§ 10: Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins


1) Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer
    einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.


2) Eine Änderung des Zwecks kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
    werden.

3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine Liquidatoren bestellt werden, sind die Vorstandmitglieder die
    einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.

4) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine karitative Einrichtung, über die in der letzten
    Mitgliederverdammlung entschieden wird.
 

 

§ 11: Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 14.01.2009 in Kraft.